Immobilie geerbt:
Ist die Eigennutzung zu teuer?
Viele Menschen freuen sich über eine geerbte Immobilie, weil Sie so endlich an das langersehnte Eigenheim kommen. Doch oftmals ist die Eigennutzung teuer. Damit Sie sich beim Einzug in die Erbimmobilie nicht verschulden, sollten sie sich vorher diese Fragen stellen
Wieviel Erbschaftssteuer muss ich zahlen?
Oftmals haben Erben keine andere Möglichkeit, als die Immobilie zu verkaufen, weil sie sich ansonsten die anfallenden Erbschaftsteuer-Beträge nicht leisten können. Ehepartner und Kinder sind von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie die Immobilie nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Auch für andere enge Verwandte wie Enkelkinder oder Nichten und Neffen gelten Freibeträge.
Gemäß einer Regelung im Jahressteuergesetz 2022 müssen Immobilienwerte zukünftig für steuerliche Zwecke möglichst nah am tatsächlichen Verkaufswert geschätzt werden. Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen bei Immobilien, insbesondere in Ballungsräumen, hat dies auch Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Die steuerlichen Freibeträge für ererbte Vermögen wurden hingegen über einen längeren Zeitraum nicht angehoben. Es wird nun davor gewarnt, dass Erben möglicherweise das Haus ihrer Eltern verkaufen müssen, um die anfallende Erbschaftssteuer zu decken. Aus diesem Grund plant die Politik, die Freibeträge zu erhöhen, jedoch ist der genaue Zeitpunkt und das Ausmaß dieser Anpassungen noch unklar.
Was hat sich in 2023 verändert?
Die Erbschaftssteuer erfährt 2023 indirekte Veränderungen, die durch die neuen Vorschriften des “Steuergesetzjahres 2022” hervorgerufen werden. Ein zentraler Aspekt dieser Änderungen betrifft die Bewertung von Immobilien, was unmittelbare Auswirkungen auf die Besteuerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen hat. Kritiker bezeichnen diese Anpassungen als eine versteckte Steuererhöhung. Die wesentlichen Änderungen, die ab 2023 wirksam werden sollen, umfassen:
- Verlängerung der Nutzungsdauer von Wohnimmobilien von 70 auf 80 Jahre: Dies führt zu einer Verringerung des Abzugsbetrags vom Wert der Immobilie aus Altersgründen. Folglich bleibt ein größerer Restwert übrig, der die Bewertung des Gesamtwerts erhöht.
- Anstieg des Sachwertfaktors: Der Restwert der Immobilie wird mit dem Sachwertfaktor multipliziert, der von Gutachtern basierend auf Verkäufen des Vorjahres in einer bestimmten Region festgelegt wird. Selbst eine scheinbar geringfügige Erhöhung des Sachwertfaktors von 1,0 auf 1,4 bedeutet eine erhebliche Wertsteigerung von 40 Prozent.
- Einführung eines neuen Regionalfaktors für begehrte Wohngegenden, um Unterschiede im durchschnittlichen Baukostenniveau zwischen der Region und dem Rest des Bundesgebiets, in dem sich die zu bewertende Immobilie befindet, abzubilden.
- Änderungen am Liegenschaftszins für vermietete Gebäude als Prognose für die mögliche Wertentwicklung der Immobilie. Zudem erfolgt eine Anpassung der Bewirtschaftungskosten (Instandhaltungskosten).
Die bayerische Landesregierung hat im Juni 2023, nach wiederholten Ankündigungen, Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Erbschaftssteuergesetz eingereicht. Die Motivation dahinter wurde vom bayerischen Finanzminister Albert Füracker (CSU) erläutert: Jeder sollte in der Lage sein, das Elternhaus zu erben, ohne dabei durch die Erbschaftsteuer zum Verkauf gezwungen zu werden. Bayern strebt durch die verfassungsrechtliche Überprüfung des Gesetzes eine Anpassung der Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftssteuer an.
Wie wird besteuert?
Zunächst einmal ist es wichtig zu betonen, dass die Erbschaftssteuerklasse nicht mit Ihrer gewöhnlichen Steuerklasse in Verbindung steht. Ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erbschaftssteuerklasse hängt vielmehr von der Art Ihrer Verwandtschaft zum Verstorbenen ab. Die Erben werden in diesem Zusammenhang in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt:
Verwandtschaftsgrad | ||
Steuerklasse | Freibetrag | |
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000,00 € |
Kinder (leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder), Enkel (wenn deren Eltern bereits verstorben sind) | I | 400.000,00 € |
Enkel | I | 200.000,00 € |
Eltern, Großeltern | I | 100.000,00 € |
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder | II | 20.000,00 € |
Nicht verwandte Erben | III | 20.000,00 € |
Quelle: § 17, ErbStG
Tabelle Steuersätze Erbschaftssteuer
Wert des Erbes | |||
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse II | |
bis 75.000 Euro | 7% | 15% | 30% |
bis 300.000 Euro | 11% | 20% | 30% |
bis 600.000 Euro | 15% | 25% | 30% |
bis 6 Millionen Euro | 19% | 30% | 30% |
bis 13 Millionen Euro | 23% | 35% | 50% |
bis 26 Millionen Euro | 27% | 40% | 50% |
über 26 Millionen Euro | 30% | 43% | 50% |
Quelle: § 19, ErbStG
Beispiel-Rechnung:
Ihre Ehefrau verstirbt und vererbt Ihnen eine Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro. Zusätzlich erben Sie weiteres Barvermögen im Wert von 70.000 Euro, in Summe also 570.000 Euro. Dies übersteigt Ihren Freibetrag um 70.000 Euro. Diese müssen Sie mit Ihrem Steuersatz in Höhe von 7% versteuern.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.