Ist ein Erbschein für den Immobilienverkauf erforderlich?
Sie möchten eine geerbte Immobilie verkaufen und es existiert kein notariell beglaubigtes Testament? Dann ist als Nachweis ein vom Nachlassgericht ausgestellter Erbschein erforderlich.
Für den eigentlichen Immobilienverkauf durch den Immobilienmakler in München ist der Erbschein zwar nicht erforderlich. Aufgrund der geänderten Eigentumsverhältnisse muss jedoch zunächst eine Berichtigung im Grundbuch erfolgen. Mit dem Erbschein weisen Sie Ihr Erbrecht nach. Gemäß § 2353 BGB bestätigt das zuständige Nachlassgericht auf Antrag, dass Sie erbberechtigt sind, und gibt bei mehreren Erbberechtigten zudem die Größe des Erbteils an. Sie sollten beachten, dass die Antragsstellung gleichzeitig die Annahme des Erbes bedeutet, Sie können es somit später nicht mehr ausschlagen.
Ohne Testament ist der Erbschein zwingend erforderlich
Falls kein notariell beglaubigtes Testament vorliegt und auch kein entsprechender Erbvertrag existiert, können Sie Ihr Erbe nur mittels Erbschein antreten. Die Arten unterscheiden sich je nach Anzahl der Erben:
- Alleinerbschein (weist Sie als alleinigen Erben aus)
- Gemeinschaftlicher Erbschein (bei mehreren Erben)
- Teilerbschein (bei mehreren Erben, nennt jedoch nur Informationen zum Erbrecht des genannten Erben)
- Europäisches Nachlasszeugnis (bei einem Erbfall mit Bezug zum europäischen Ausland)
Für den Immobilienverkauf durch den Immobilienmakler in München ist ein aktueller Auszug aus dem Grundbuch erforderlich. Da sich durch den Erbfall die Eigentumsverhältnisse geändert haben, ist laut Grundbuchordnung zur Berichtigung ein Erbschein vorzulegen, der Sie als neuen Eigentümer ausweist. Wenn ein notariell beglaubigtes Testament oder ein Erbvertrag existieren, ist dies jedoch nicht notwendig. Im Einzelfall kann es dennoch vorkommen, dass das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangt, beispielsweise bei unklaren Formulierungen im Testament oder nicht eindeutig formuliertem Erbvertrag.
Immobilienverkauf: gesetzliche Erbfolge & Erbengemeinschaft
Beim Immobilienverkauf durch den Immobilienmakler in München ist auch wichtig, ob Sie Alleinerbe sind oder mehrere Erbberechtigte den Verkauf der geerbten Immobilie anstreben. Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge, bei der die nächsten Verwandten gemäß dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad erben. Als nächste Verwandte erben zunächst Kinder und Enkel und anschließend folgen in der zweiten Rangstufe Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers. In der dritten Ordnung sind entfernte Verwandte wie Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen angesiedelt. Ehepartner gelten nicht als Verwandte, hier greift das gesetzliche Ehegattenerbrecht.
Neben den Kindern erbt der Partner des Erblassers grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Sind nur Angehörige der zweiten Ordnung erbberechtigt, erhöht sich der Anteil des Ehegatten auf die Hälfte. In der gesetzlichen Erbfolge schließen Erben eines höheren Verwandtschaftsgrades grundsätzlich das Erbrecht untergeordneter Erben aus. Bei erbberechtigten Kindern gehen die Angehörigen der zweiten und dritten Ordnung somit leer aus.
Sie möchten eine geerbte Immobilie verkaufen? Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Immobilienmakler in München. Wir sind gerne für Sie da und beraten Sie gerne.
Nicht fündig geworden: Dann finden Sie hier weitere Informationen zum Thema:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschein
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag ist lediglich als Information zu sehen und stellt keinesfalls eine konkrete Steuer- oder Rechtsberatung durch den Immobilienmakler in München dar. Das Erbrecht ist sehr komplex, im Einzelfall sollten Sie daher zur Sicherheit einen kompetenten Fachanwalt aufsuchen.
Foto: © Frank Winkler/Pixabay.com
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