Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lebenstraum-Immobilien GmbH & Co. KG
Stand: September 2026
Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die allgemeinen Grundlagen unserer Maklertätigkeit. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Maklervertrag oder in einer separaten Provisionsvereinbarung haben Vorrang.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Maklervertrag und Einbeziehung der AGB
- § 3 Maklerleistung
- § 4 Maklerprovision
- § 5 Fälligkeit der Provision
- § 6 Vermittlung von Wohnraum
- § 7 Vorkenntnis
- § 8 Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen
- § 9 Angaben zum Objekt
- § 10 Tätigkeit für beide Vertragsparteien
- § 11 Haftung
- § 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
- § 13 Laufzeit und Kündigung
- § 14 Datenschutz
- § 15 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder über die Vermittlung eines Vertrags durch die Lebenstraum-Immobilien GmbH & Co. KG, nachfolgend „Lebenstraum-Immobilien“ genannt.
(2) Sie gelten insbesondere für den Nachweis und die Vermittlung von Kauf-, Miet-, Pacht- und sonstigen Verträgen über Immobilien, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen Lebenstraum-Immobilien und dem jeweiligen Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Maklervertrag und Einbeziehung der AGB
(1) Der Maklervertrag kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zustande.
(2) Soweit für den Maklervertrag gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, ist diese einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus.
(3) Vermittlungsverträge über Wohnraum werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform geschlossen.
(4) Diese AGB werden Bestandteil des Maklervertrags, wenn der Kunde bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde, die Möglichkeit erhalten hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und mit ihrer Geltung einverstanden ist.
§ 3 Maklerleistung
(1) Die Tätigkeit von Lebenstraum-Immobilien besteht – abhängig vom jeweiligen Auftrag – im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags und/oder in der Vermittlung eines Vertrags.
(2) Umfang und Inhalt der geschuldeten Maklerleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag und den individuell getroffenen Vereinbarungen.
(3) Lebenstraum-Immobilien ist nicht verpflichtet, rechtliche, steuerliche, bautechnische oder sonstige fachliche Beratungsleistungen zu erbringen, die nicht ausdrücklich zum vereinbarten Umfang der Maklertätigkeit gehören.
§ 4 Maklerprovision
(1) Ob und in welcher Höhe eine Maklerprovision geschuldet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Maklervertrag oder der individuell getroffenen Provisionsvereinbarung.
(2) Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Hauptvertrag aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit von Lebenstraum-Immobilien wirksam zustande kommt.
(3) Soweit für die Verteilung oder Übernahme von Maklerkosten zwingende gesetzliche Vorschriften gelten, gehen diese den Regelungen dieser AGB vor.
(4) Die konkrete Höhe, Berechnung und Verteilung der Provision wird nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.
Wichtig: Die konkrete Provisionshöhe, der Provisionsschuldner und die Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag oder der separaten Provisionsvereinbarung.
§ 5 Fälligkeit der Provision
(1) Die vereinbarte Maklerprovision wird fällig, sobald der Provisionsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuellen vertraglichen Vereinbarungen entstanden und fällig ist.
(2) Lebenstraum-Immobilien ist berechtigt, über die entstandene Provision eine Rechnung zu erteilen.
(3) Gesetzliche Regelungen, nach denen die Fälligkeit einer Maklerprovision von weiteren Voraussetzungen oder Nachweisen abhängig ist, bleiben unberührt.
§ 6 Vermittlung von Wohnraum
(1) Bei der Vermittlung oder dem Nachweis von Mietverträgen über Wohnraum gelten die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG).
(2) Ein Vermittlungsvertrag über Wohnraum wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform geschlossen.
(3) Gegenüber Wohnungssuchenden wird eine Provision nur verlangt oder vereinbart, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Regelungen des Bestellerprinzips unberührt.
(4) Soweit gegenüber einem Wohnungssuchenden eine Provision gesetzlich zulässig ist, gelten die gesetzlichen Grenzen für deren Höhe.
§ 7 Vorkenntnis
Ist dem Kunden die von Lebenstraum-Immobilien nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags bereits bekannt, hat er Lebenstraum-Immobilien hierüber unverzüglich zu informieren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch bleiben unberührt.
§ 8 Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen
(1) Von Lebenstraum-Immobilien übermittelte Informationen über Immobilien, Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder sonstige Vertragspartner sind grundsätzlich für den jeweiligen Kunden bestimmt.
(2) Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist ohne Zustimmung von Lebenstraum-Immobilien nicht gestattet, soweit sich nicht aus dem Zweck des Maklervertrags, einer gesetzlichen Verpflichtung oder den Umständen etwas anderes ergibt.
(3) Die Weitergabe an berufliche Berater oder andere Personen, die der Kunde zur Prüfung oder Durchführung des beabsichtigten Geschäfts berechtigterweise hinzuzieht, bleibt zulässig, soweit diese Personen die Informationen vertraulich behandeln.
(4) Gesetzliche Ansprüche wegen einer schuldhaften unberechtigten Weitergabe vertraulicher Informationen bleiben unberührt.
§ 9 Angaben zum Objekt
(1) Die von Lebenstraum-Immobilien bereitgestellten Angaben zu einer Immobilie beruhen teilweise auf Informationen, die von Eigentümern, Verkäufern, Vermietern, Behörden oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Lebenstraum-Immobilien behandelt die im Rahmen der Maklertätigkeit erhaltenen Informationen mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt und gibt diese entsprechend weiter. Eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben Dritter wird jedoch nicht übernommen, soweit Lebenstraum-Immobilien deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht kannte und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen musste.
(3) Dem Kunden wird empfohlen, für seine Entscheidung wesentliche Angaben und Unterlagen vor Abschluss des Hauptvertrags selbst oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.
§ 10 Tätigkeit für beide Vertragsparteien
(1) Lebenstraum-Immobilien darf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für die andere Partei des beabsichtigten Hauptvertrags tätig werden.
(2) Soweit Lebenstraum-Immobilien beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses für beide Parteien provisionspflichtig tätig wird, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Maklerkosten.
(3) Gesetzliche Treue-, Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber den jeweiligen Kunden bleiben unberührt.
§ 11 Haftung
(1) Lebenstraum-Immobilien haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Für einfach fahrlässig verursachte Schäden haftet Lebenstraum-Immobilien nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Soweit ein Maklervertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht.
(2) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Verbraucher hierüber gesondert nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften belehrt.
(3) Wünscht der Verbraucher, dass Lebenstraum-Immobilien bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Maklertätigkeit beginnt, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
(4) Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Widerrufs sowie die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der dem Verbraucher erteilten Widerrufsbelehrung.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Gesetzliche Regelungen zur Laufzeit, Kündigung und Beendigung von Maklerverträgen bleiben unberührt.
§ 14 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Lebenstraum-Immobilien und unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Rechten betroffener Personen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrags bedürfen der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang.
Lebenstraum-Immobilien GmbH & Co. KG
Stand: September 2026

