Scheidung & Immobilie: Faire Wege zur Aufteilung

Eine Scheidung bedeutet nicht nur einen emotionalen Einschnitt, sondern stellt oft auch finanziell eine Herausforderung dar – besonders, wenn es um den Verbleib der gemeinsamen Immobilie geht. Wie gelingt die faire Aufteilung des Eigentums?

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In Fällen einer Scheidung stellt die gemeinsam erworbene Immobilie oft einen zentralen Konfliktpunkt dar. Besonders wenn noch ein Immobilienkredit abzubezahlen ist, stehen verschiedene Lösungen zur Verfügung: Die Fortführung der gemeinsamen Zahlung oder eine vorzeitige Ablösung des Kredits. Häufig entscheiden sich die Parteien für eine Auszahlung des einen durch den anderen Partner, um die Eigentumsanteile zu klären.

Sollte keine Einigung erzielt werden, kann eine Teilungsversteigerung notwendig sein, die allerdings oft mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Zudem müssen steuerliche Aspekte wie die Spekulationssteuer und die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, wenn die Immobilie verkauft wird.

## Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs

In Deutschland leben Ehepaare ohne speziellen Ehevertrag im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Vermögen, das vor der Ehe bestand, persönlich bleibt, während Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, beiden Partnern zusteht. Bei einer Scheidung wird das Anfangs- und Endvermögen beider Partner verglichen. Derjenige mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen einen Ausgleich, um eine gerechte Verteilung zu erreichen.

Immobilien, die während der Ehe erworben wurden, müssen entsprechend geteilt werden. Erbschaften, wie beispielsweise ein geerbtes Haus, werden allerdings nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

## Optionen für die Immobilie bei einer Scheidung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit einer gemeinsamen Immobilie während einer Scheidung umzugehen:

– **Realteilung**: Umbau des Hauses in zwei separate Einheiten.
– **Verkauf**: Teilung des Erlöses nach Abzug der Kredite.
– **Übernahme durch einen Partner**: Ein Partner behält die Immobilie und zahlt den anderen aus.
– **Vermietung**: Die Immobilie bleibt im gemeinsamen Eigentum; Mieteinnahmen werden geteilt.
– **Übertragung an Kinder**: Volljährige Kinder können die Immobilie übernehmen.
– **Gemeinsames Wohnrecht**: Beide Partner nutzen das Haus weiterhin, aber getrennt.
– **Teilungsversteigerung**: Bei Uneinigkeit erfolgt eine Zwangsversteigerung.
– **Wohnrecht eines Partners**: Ein Partner nutzt das Haus mietfrei weiter.

## Unterstützung bei Bewertung, Kreditübertragung und Verkauf

Der Wert der Immobilie wird aus dem Verkehrswert abzüglich bestehender Schulden ermittelt. Dies bildet die Grundlage für die Auszahlung durch den übernehmenden Partner. „Eine realistische Bewertung durch einen Fachmann ist essentiell, um auf einer fairen Basis verhandeln zu können“, betonen Catrin Bühler & Markus Bühler von Lebenstraum-Immobilien.

Bei bestehenden Immobilienkrediten ist die Zustimmung der Bank erforderlich, wenn der Kredit auf einen Partner übertragen werden soll. Ist dies nicht möglich, bleibt oft nur die gemeinsame Fortführung oder die vorzeitige Ablösung des Kredits.

Ein erfahrener Immobilienmakler kann den Verkaufsprozess erheblich erleichtern, indem er bei der Vermarktung, den Preisverhandlungen und den Formalitäten unterstützt. „Als erfahrene Makler in München und dem Umland stehen wir Ihnen zur Seite, um die beste Lösung für Ihre Situation zu finden“, erklären Catrin und Markus Bühler.

**Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie benötigen, kontaktieren Sie uns. Wir von Lebenstraum-Immobilien helfen Ihnen gerne weiter und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie.**

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © konradbak/Depositphotos.com

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Markus Bühler

Geschäftsführender Gesellschafter / Inhaber / Dipl. Volkswirt / Immobilienmakler / Gutachter

089 189 51 9811

Catrin Bühler

Geschäftsführende Gesellschafterin / Inhaberin / Immobilienmaklerin / Gutachterin

089 189 51 9810