Gehwege: Wer beräumt sie eigentlich?

Gehwege: Wer beräumt sie eigentlich?

14. August 2026

Autorin: Catrin Bühler

Wenn Schnee, Eis oder nasses Laub den Weg vor dem Haus rutschig machen, stellt sich für Eigentümer schnell eine praktische Frage: Wer muss den Gehweg sichern? Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um einen öffentlichen Gehweg, einen gemeinschaftlichen Weg auf dem Grundstück oder einen privaten Zugangsweg handelt. Zusätzlich gelten die örtlichen Satzungen.

Inhalt

Öffentlicher Gehweg oder Privatweg?

Bei einem öffentlichen Gehweg wird die Räum- und Streupflicht häufig durch die kommunale Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Wege innerhalb des Grundstücks, Hauseingänge, Zugänge zu Garagen und Müllplätzen sowie gemeinschaftliche Privatwege fallen regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft.

Nicht jeder Weg muss in gleicher Weise gesichert werden. Maßgeblich ist, ob er dem öffentlichen Fußgängerverkehr dient, den Bewohnern den Zugang ermöglicht oder lediglich als nicht gewidmeter Abkürzungsweg genutzt wird.

Wer in München räumen muss

In München müssen Grundstückseigentümer außerhalb des Vollanschlussgebiets grundsätzlich selbst dafür sorgen, dass angrenzende Gehwege von Schnee befreit und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln gesichert werden. Ob ein Grundstück im Vollanschlussgebiet liegt, welche Sicherungsfläche betroffen ist und welche Zeiten gelten, richtet sich nach den Vorgaben der Landeshauptstadt München.

Für Gemeinden im Münchner Umland können andere Regelungen gelten. Eigentümer sollten deshalb immer die Satzung des jeweiligen Ortes prüfen und sich nicht allein auf allgemeine Angaben aus älteren Ratgebern verlassen.

Münchner Umland und Landkreis Starnberg: Wer muss räumen?

Im Münchner Umland und im Landkreis Starnberg gilt nicht automatisch dieselbe Regelung wie im Stadtgebiet München. Zuständig sind in der Regel die Eigentümer oder die dinglich beziehungsweise rechtlich zur Nutzung berechtigten Personen der Grundstücke, die an eine öffentliche Straße angrenzen oder über diese erschlossen werden. Die konkrete Räum- und Streupflicht wird jedoch durch die jeweilige Gemeinde- oder Marktgemeindesatzung bestimmt.

Das bedeutet: Eigentümer in Starnberg, Gauting, Krailling, Gilching, Herrsching, Inning, Seefeld, Andechs, Berg, Feldafing, Pöcking, Tutzing oder in einer anderen Gemeinde des Landkreises sollten die örtliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung prüfen. Dort stehen unter anderem die betroffenen Gehbahnen, die Sicherungszeiten, die erforderliche Breite und zulässige Streumittel. Auch Hinterlieger können einbezogen sein, wenn ihr Grundstück mittelbar über die betreffende Straße erschlossen wird.

Bei einer vermieteten Immobilie oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf die praktische Durchführung – etwa durch Hausmeister, Winterdienst oder nach einer wirksamen vertraglichen Regelung durch Mieter – organisiert werden. Gegenüber der Gemeinde und möglichen Geschädigten bleibt aber entscheidend, wer nach der örtlichen Satzung verpflichtet ist und ob die Aufgabe ordnungsgemäß übertragen, kontrolliert und dokumentiert wurde.

Für eine konkrete Adresse im Landkreis Starnberg empfiehlt sich deshalb eine Prüfung bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt. Eine allgemeine Aussage wie „Der Vermieter“ oder „die Gemeinde“ ist ohne Blick in die örtliche Satzung nicht zuverlässig.

WEG und Hausverwaltung

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss die Gemeinschaft die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums organisieren. Dazu gehören regelmäßig Hauszugänge und gemeinschaftliche Wege. Die Eigentümergemeinschaft kann einen Hausmeister oder einen Winterdienst beauftragen und die Aufgaben in einem Räum- und Streuplan festhalten.

Die Beauftragung eines Dienstleisters ersetzt jedoch nicht automatisch jede Verantwortung der Gemeinschaft oder der Verwaltung. Zuständigkeiten, Vertretungen, Kontrollintervalle und die Dokumentation der Einsätze sollten klar geregelt sein. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft lohnt sich außerdem ein Blick in die Teilungserklärung und die Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum.

Räumen, streuen und kontrollieren

Schnee sollte nicht nur beiseitegeschoben werden, wenn dadurch neue Gefahrenstellen entstehen. Bei Glätte muss mit einem geeigneten abstumpfenden Mittel gestreut werden. Welche Mittel zulässig sind und in welcher Breite geräumt werden muss, ergibt sich aus der örtlichen Satzung.

Bei anhaltendem Schneefall kann es erforderlich sein, die Fläche wiederholt zu sichern. Eine pauschale Aussage, dass während des Schneefalls niemals geräumt werden müsse, ist ebenso unzuverlässig wie die Annahme, ein einmaliger Einsatz reiche für den gesamten Tag aus.

Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte Einsätze stichprobenartig kontrollieren und bei besonderen Wetterlagen dokumentieren, wann geräumt und gestreut wurde. Ein Dienstleistungsvertrag sollte außerdem Vertretung, Erreichbarkeit und Reaktionszeiten festlegen.

Haftung bei einem Unfall

Kommt eine Person wegen einer nicht ausreichend gesicherten Fläche zu Fall, können Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche entstehen. Wer im konkreten Fall haftet, hängt unter anderem von der örtlichen Regelung, der Übertragung der Pflicht, dem tatsächlichen Zustand der Fläche und dem eigenen Verschulden ab.

Eine Gemeinschaft sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass ein beauftragter Dienstleister jede Verantwortung übernimmt. Auch bei einer Übertragung bleiben Auswahl- und Kontrollfragen relevant. Bei einem Unfall sollten der Zustand, Wetterlage, Einsatzzeiten und vorhandene Hinweise möglichst zeitnah dokumentiert werden.

Erstellen Sie vor Beginn der Wintersaison einen einfachen Plan: Wer kontrolliert den Gehweg? Wer übernimmt bei Urlaub oder Krankheit? Welcher Dienstleister ist erreichbar? Eine klare Regelung ist im Alltag deutlich verlässlicher als eine spontane Absprache am ersten Schneetag.

Unser Rat aus der Praxis

Die Verantwortung für sichere Wege sollte organisatorisch und nicht nur mündlich geklärt sein. Besonders bei größeren Wohnanlagen hilft ein schriftlicher Räum- und Streuplan mit Vertretungslösung, Kontrollnachweis und aktueller Telefonnummer des Dienstleisters.

Wenn die Aufgaben in einer WEG regelmäßig zu Unklarheiten führen, kann eine gut vorbereitete Eigentümerversammlung die Zuständigkeiten, Beauftragung und Finanzierung verbindlich ordnen. Für die laufende Organisation kann außerdem eine digitale Hausverwaltung helfen, Einsätze und Dokumente nachvollziehbar zu erfassen.

Häufige Fragen

Ist immer der Eigentümer für den öffentlichen Gehweg verantwortlich?

Nicht pauschal. Entscheidend ist die Satzung der jeweiligen Kommune und gegebenenfalls die Lage im Vollanschlussgebiet.

Kann die Räumpflicht auf Mieter übertragen werden?

Eine Übertragung kann vertraglich möglich sein. Der Eigentümer muss die Organisation und die tatsächliche Erfüllung der Pflicht trotzdem angemessen im Blick behalten.

Reicht es, einen Winterdienst zu beauftragen?

Die Beauftragung ist ein wichtiger Schritt, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung, ob der Dienstleister zuverlässig ausgewählt wurde und seine Einsätze ordnungsgemäß erfolgen.

Welche Streumittel sind erlaubt?

Das richtet sich nach der örtlichen Satzung. In München werden für den privaten Winterdienst grundsätzlich geeignete abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand verwendet.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die örtliche Satzung, die konkreten Eigentumsverhältnisse und die Umstände des Einzelfalls.

Foto: © ah_fotobox/Depositphotos.com

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